Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma „Festour“/
General terms and conditions (GTC)
Christiane Lessner
Zwischen dem Kunden (Privatperson oder Busunternehmen) und Christiane Lessner wird ein Werkvertrag geschlossen. Der Werkvertrag beinhaltet touristische Reiseleistungen (Führungen oder Reiseleitungen). Christiane Lessner haftet für die gewissenhafte Erfüllung der vertraglich zugesicherten Leistungen, der Kunde haftet für vollständige und pünktliche Bezahlung.
Gebucht werden kann:
1) schriftlich
2) per Buchungsformular auf dieser Homepage
3) per E-Mail
4) per Telefon
Jede dieser Buchungsarten ist rechtlich verbindlich. Der Kunde bekommt eine Buchungsbestätigung und eine Rechnung.
Gruppengröße/Teilnehmerzahl: Aus Gründen der angestrebten Qualität der Führung beträgt die maximale Gruppengröße bei Fußführungen 25 Personen.
In Reisebussen mit mehr Teilnehmern kann für Stadtführungen zu Fuß ein zweiter Gästeführer eingesetzt werden. Für diesen zweiten Führer wird dann ein zusätzliches Entgelt fällig.
Bezahlung der Leistung: Die vereinbarte Leistung ist vom Kunden im Voraus zu bezahlen. Eingang des vereinbarten Betrags auf dem Konto von „Festour“ / Christiane Lessner spätestens 3 Tage vor Antritt der Führung bzw. Reiseleitung.
Bei sehr kurzfristigen Buchungen (3 – 0 Tage vorher) wird die Bezahlung durch den Busfahrer in Bar gegen Quittung vor Antritt der Führung/ Reiseleitung vorgenommen.
Rücktritt:
Tritt der Kunde vom Vertrag zurück und nimmt die vereinbarten Reiseleistungen (Führungen, Fahrten) nicht in Anspruch, staffeln sich die Stornokosten wie folgt:
• 6 Tage vor Antritt der Führung/Reiseleitung: 50% des vereinbarten Preises
• 3 Tage vor Antritt der Führung: 100% des vereinbarten Preises.
Verspätung/Wartezeit/Nichterscheinen der Gruppe:
Verspätet sich die Reisegruppe und erscheint nicht pünktlich am vereinbarten Treffpunkt, wartet der Gästeführer maximal 30 Minuten auf die Gruppe. Danach steht Ihm das volle Honorar zu. Die Anfahrt der Reiseteilnehmer liegt allein im Haftungsbereich des Kunden.
Wird der Gästeführer über Mobiltelefon von einer sich abzeichnenden Verspätung der Gruppe und der Dauer der Verspätung verständigt, steht es im Ermessen des Gästeführers,
a) die Führung entsprechend abzukürzen,
b) die Führungszeit entsprechend nach hinten zu verlängern (in der Hochsaison oft nicht möglich),
c) die Führung auf einen anderen Zeitpunkt zu verlegen.
Eventuell tritt besonders bei Ganztagesfahrten die Überstundenregelung in Kraft.
Dem Gästeführer steht in jedem Fall das vereinbarte Honorar zu.
Bei Nichterscheinen der Gruppe werden 100 % des vereinbarten Preises fällig.
Verspätung des Gästeführers:
Sollte der Gästeführer nicht pünktlich am vereinbarten Treffpunkt sein und hat er seine Verspätung nicht zu vertreten, sind ebenfalls die unter a), b) und c) angegebenen Varianten möglich. Dies geschieht in Absprache mit dem Kunden.
Die Mobilfunknummern des Busfahrers und des Gästeführers sollten untereinander ausgetauscht werden. Ebenso ist bei Treffpunkten an öffentlichen Busparkplätzen dem Gästeführer das Kennzeichen, die Farbe, die Aufschrift des Busses und der Name des Fahrers mitzuteilen. Nach Möglichkeit ruft der Fahrer den Gästeführer spätestens am Vorabend der Führung an, um nähere Einzelheiten mitzuteilen.
Abholung am Hotel/An- und Abfahrt des Gästeführers
Als Serviceleistung kann der Gästeführer die Gäste am Hotel abholen (Preis siehe Preisliste). Wird der Gästeführer nach der Führung oder Fahrt an einem anderen Ort als Freiburg abgesetzt oder muss er mit seinem PKW zurück nach Freiburg fahren, fällt eine zusätzliche Fahrtpauschale als Kostenersatz an (siehe Preisliste).
Fremdleistungen
Fremdleistungen wie z. B. Buchung von Hotelzimmern, Transfers, Reservieren von Boot, Touristenzug und Restaurant, Museumseintritte sowie Wein-, Sekt- Schnaps- und Käseproben gehören nicht zum Leistungsumfang von „Festour“ und sollten vomKunden direkt vorgenommen werden. Wir können hierzu gerne Tipps und Telefonnummern weitergeben, haften aber nicht für deren Qualität.
Verlinkte Seiten
Die Inhalte mit uns verlinkter Seiten macht sich die Firma „Festour“ in keinem Fall zu eigen und haftet für diese in keinem Fall.
Gerichtsstand
Amtsgericht Freiburg